| Ein Einsehen mit uneinsichtigem Autofahrer |
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| News - Rechtsprechung | |
| Dienstag, 12 Juni 2007 | |
Unter welchen Umständen wiederholte Geschwindigkeits-Überschreitungen kein Fahrverbot rechtfertigen, hat das Oberlandesgericht Bamberg klargestellt.(verpd) Autofahrer, die wiederholt dabei erwischt wurden, zu schnell gefahren zu sein, müssen bei einer erneuten Geschwindigkeits-Überschreitung nicht zwangsläufig mit einem Fahrverbot rechnen. Das hat das Oberlandesgerichts Bamberg mit Urteil vom 23. Oktober 2006 (Az.: 3 Ss OWi 1170/05) entschieden. Für einen Monat FußgängerEin Autofahrer war in den Jahren 2000, 2002 und 2004 jeweils wegen zu schnellen Fahrens mit einem Bußgeld bestraft worden. Die Geschwindigkeit lag in allen Fällen unterhalb jener Grenze, bei der regelmäßig ein Fahrverbot verhängt wird. Im Jahr 2005 wurde der Mann erneut bei einem seiner „Tiefflüge“ erwischt. Doch auch dieses Mal war er nicht so schnell unterwegs, dass er mit einem Fahrverbot hätte bestraft werden können. Das zuständige Amtsgericht wollte ihn dennoch einen Monat zu Fuß gehen lassen. Nach Meinung des Gerichts hatte der Autofahrer durch seine vorangegangenen Geschwindigkeits-Verstöße nämlich eindeutig bewiesen, aus den Bestrafungen nicht wirklich etwas gelernt zu haben. Daher sei die Verhängung eines Fahrverbots als Erziehungsmaßnahme nötig und gerechtfertigt. Milde RichterDer Betroffene war naturgemäß anderer Meinung und zog vor das Bamberger Oberlandesgericht. Dort traf er auf milde Richter. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen die drei vorangegangenen Geschwindigkeits-Überschreitungen innerhalb von vier Jahren trotz des erneuten Verstoßes keine Anordnung eines Fahrverbots. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Kläger in keinem Fall die Grenze überschritten hat, bei der ein Fahrverbot hätte verhängt werden müssen. Den Kläger wegen seiner Uneinsichtigkeit mit dem „eindringlichen Erziehungsmittel“ eines Fahrverbots zu bestrafen, hielten die Richter für unangebracht und überflüssig. Nicht jeder Raser kommt davonDass Raser nicht immer auf die Milde von Gerichten hoffen können, beweist ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20.12.2006 (Az.: M 1 S 06.4357). In diesem Fall hatte ein Autofahrer innerhalb von neun Monaten dreimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und war dazu verurteilt worden, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen. |
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