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Den Sonnenschirm an die Kette legen PDF Drucken E-Mail
News - Versicherungsrecht
Dienstag, 12 Juni 2007

Das Inventar von Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes ist zahlreichen, typischen Risiken ausgesetzt. Am Markt gibt es Deckungskonzepte, mit denen solche Risiken abgesichert werden.

(verpd) Leistungsfähige Inventarversicherungen für Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes decken weit mehr als „nur“ die üblichen Gefahren wie unter anderem Feuer und Einbruchdiebstahl. Entscheidend sind die Deckungserweiterungen, die sich in der sogenannten Pauschaldeklaration finden.

Eine Inhaltsversicherung sollte weit mehr als nur die Versicherung gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel sowie Einbruchdiebstahl enthalten. Denn Versicherungsschutz gibt es üblicherweise nur am Versicherungsort und innerhalb des Gebäudes, in dem sich der Betrieb befindet. Die versicherten Sachen beschränken sich auf Einrichtung, Waren und Vorräte.

Hohe Bedeutung der Pauschaldeklaration

Die zahlreichen Lücken werden manchmal erst im Schadenfall deutlich – wenn beispielsweise der Trockner in einem Reinigungsbetrieb mitsamt Kundenkleidung in Brand gerät und der Kunde feststellen muss, dass Brandschäden an Sachen, die einem Nutzfeuer ausgesetzt sind, als ausgeschlossen gelten. Oder wenn die Auslage im Schaufenster gestohlen wird und der Schaden mangels Einbruchdiebstahl in das Ladenlokal nicht ersatzfähig ist.

Solche Lücken sollte die Pauschaldeklaration verhindern. Sie dient dazu, branchentypische Risiken einzuschließen und entsprechende Versicherungssummen zur Verfügung zu stellen.


Schaufenster und Vitrinen

Beispiel Hotel- und Gaststättengewerbe: Neben vielen gängigen Erweiterungen spielen die erwähnten Feuerschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen bei Ausbruch des Brands innerhalb dieser Anlage eine wichtige Rolle, da Betriebe dieser Branche zumeist über mehrere Waschmaschinen und Trockner verfügen.

Auch der Griff in eine Schaufensterauslage sollte versichert sein, wenn der Betrieb über ein Schaufenster verfügt. Noch viel häufiger sind allerdings außerhalb des Gebäudes angebrachte Vitrinen. Diese sollten gegen Aufbrechen sowie gegen Entwenden des Inhalts versichert sein.

Wenn neue Auflagen drohen

Wichtig ist der Einschluss von Bargeld. Hier werden häufig 1.000 bis 1.500 Euro in einfach gesicherten Behältnissen mitversichert. Dazu zählen beispielsweise Registrierkassen. In entsprechenden Safes gelagert kann in der Regel erheblich mehr Bargeld mit eingeschlossen werden.

Viele Gaststätten haben Automaten aufgestellt. Sofern die Gaststätte selbst Eigentümer der Automaten ist und für das darin enthaltene Bargeld haftet, sollte dieses gesondert mitversichert werden. Darauf zu achten ist, dass Automaten oft nur innerhalb des Gebäudes versicherbar sind.

Nicht selten scheitert die Wiederinbetriebnahme eines Hotels oder einer Gaststätte weniger am Ersatz der vernichteten oder beschädigten Einrichtung, sondern an den inzwischen eingetretenen Preisdifferenzen oder insbesondere auch an behördlichen Auflagen, die bei der Wiederherstellung eingehalten werden müssen. Neue Brandschutz- und andere Vorschriften können die Kosten nach oben treiben, eine ausreichende Mitversicherung ist empfehlenswert.

Auch im Freien versicherte Sachen

Verderben Tiefkühlwaren zum Beispiel auch durch einen technischen Defekt der Kühlanlage, sind auch solche Schäden versicherbar. Selbst wer seine Gartenmöbel, Sonnenschirme oder Leergut im Freien aufbewahrt, findet Deckungskonzepte, in denen diese versichert sind, falls sie entwendet werden. Allerdings ist das zumeist mit Auflagen verbunden – da müssen beispielsweise Möbel und Schirme nach Geschäftsschluss „an die Kette gelegt werden“.

Zunehmend wichtig ist schließlich die sogenannte Elementarversicherung. Durch sie werden Schäden zum Beispiel durch Hochwasser, Überschwemmungen und andere Naturgefahren versichert.

 
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