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EU Vermittler Richtlinien PDF Drucken E-Mail
Montag, 24 April 2006
Bislang orientierten sich die gesetzlichen Regelungen im Bereich der Finanzdienstleistungen an dem grundrechtlich geschützten Gut der Gewerbefreiheit.
 
Mit anderen Worten: wer sich in dieser Branche selbstständig machen wollte, musste keine besonderen Voraussetzungen mitbringen. Je nach Art der Finanzdienstleistung, die erbracht wurde, war entweder eine Anzeige beim Gewerbeamt nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) oder aber eine Erlaubnis nach § 34 c GewO bzw. § 32 Kreditwesengesetz erforderlich.
 
Es wurde damit im Wesentlichen auf die Eigenverantwortung der Finanzdienstleister abgestellt und nur bezüglich der Sicherung von wichtigen Gemeinschaftsgütern regelnd eingegriffen.
 
Haftbar war bisher im Endeffekt niemand, da die Beweislast beim Kunden lag, was heisst, der Kunde muss nachweisen das er falsch beraten wurde. Diese Beweislast hat man nun im Prinzip umgedreht.
 

Zum 2.August 2004 wurden dazu die Richtlinien per Gesetzesentwurf vorgestellt.

Durch die neue EU-Richtlinie sollen grundsätzlich alle Vermittler registriert werden.
Um registriert zu werden, muss der Vermittler bestimmte Voraussetzungen nachweisen, also eine Erlaubnis für die Versicherungsvermittlung erhalten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat ein Gesetzentwurf vorgelegt, welches Vorstellungen des Gesetzgebers wiedergibt, wie die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden.
Vorbehaltlich der Entscheidung der politischen Leitung im Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird die EU-Richtlinie in zwei Schritten in deutsches Recht umgesetzt.

Das "Erste Gesetz" soll die Bereiche Pflichtversicherung, Dokumentations- und Informationspflichten, Kundengeldsicherung und Schlichtungsstelle umsetzen.

Bei vollständiger Umsetzung stehen folgende Änderungen für die Branche an:

  • Erlaubnispflicht für die Ausübung der Versicherungsvermittlung, wobei die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter anderem von der Darlegung angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten abhängt
  • Registrierung des Vermittlers in einem Vermittlerregister
  • Informationspflichten des Vermittlers gegenüber seinem Kunden
  •  Niederlegungspflichten des Vermittlers bei bestimmten vom Kunden erhaltenen Informationen
  • Berufshaftpflichtversicherung für den Versicherungsvermittler

 

 

 
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