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News - Rechtsprechung
Montag, 13 November 2006

Dürfen Sozialämter Sozialhilfeempfänger dazu zu zwingen, größere Eigentumswohnungen oder Häuser zu verkaufen und stattdessen eine möglichst kleine Wohnung zu beziehen?

Das Bundessozialgericht hat Klartext gesprochen.

Bewohnt eine Sozialhilfeempfängerin eine 75 Quadratmeter große Eigentumswohnung, so kann ihr die Zahlung von Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die Wohnung zu groß und daher als Vermögen anzusehen sei.

Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 7. November 2006 entschieden (Az.: B 7b AS 2/05 R).
Sind 60 qm ausreichend?

Die alleinstehende Klägerin bewohnte eine aus drei Zimmern, Küche, Bad bestehende 75 qm Eigentumswohnung. Ihr Antrag auf Zahlung von ALG II wurde mit dem Hinweis auf die Verwertbarkeit der Wohnung abgelehnt.

Der Sozialhilfeträger war der Meinung, dass für eine alleinstehende Person eine Wohnung von maximal 60 qm Wohnfläche ausreichend ist. Die Eigentumswohnung der Klägerin gehöre daher nicht zum sogenannten Schonvermögen.

Das sahen die Richter des Bundessozialgerichts anders und verwiesen den Fall zur abschließenden Entscheidung über die Höhe der zu zahlenden ALG II-Leistungen an die Vorinstanz zurück.

Keine unangemessene Größe

Grundsätzlich, so das Gericht, durfte der Anspruch der Klägerin nicht schon wegen der möglichen Verwertbarkeit ihrer Eigentumswohnung abgelehnt werden. Denn die von der Klägerin bewohnte Wohnung habe keine unangemessene Größe und zähle daher zum Schonvermögen, das nicht angetastet werden müsse.

In vielen Fällen wird bei der Bemessung eines angemessenen Wohnraums auf die Ausführungsbestimmungen der Länder zum Wohnraumförderungsgesetz zurückgegriffen. Das nach Meinung der Richter im Ergebnis dazu, dass die bundeseinheitlichen Leistungen des ALG II beim Vorhandensein von Wohneigentum von den erheblich differierenden Wohnflächen-Obergrenzen der einzelnen Länder abhängig gemacht werden.

Das aber, so das Gericht, ist nicht vertretbar, führt diese Praxis doch im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsempfänger.

Was ist angemessen?

Eine Eigentumswohnung ist nach Auffassung des Gerichts dann nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt mit vier Personen 120 qm nicht übersteigt.

Wird eine Wohnung von weniger Personen bewohnt, so sind ausgehend von vorgenannter Richtgröße pro Person 20 qm abzuziehen. Dabei ist im Regelfall von mindestens zwei Personen auszugehen. Daher ist auch bei einer Einzelperson eine Wohnfläche von 80 qm als angemessen anzusehen.

 
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