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Höchstrechnungszins sinkt auf 2,25 % PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, 01 November 2006

Höchstrechnungszins sinkt ab 1.1.2007 auf 2,25 %

Der Gesetzgeber hat den Höchstrechnungszins ab dem 1. Januar 2007 auf
2,25 % festgesetzt. Diese Änderung gilt für alle Lebensversicherungsunternehmen,
Pensionsfonds und deregulierten Pensionskassen.

Betroffen
sind nur Neuverträge ab 2007. Bestandsverträge behalten ihren bisherigen
garantierten Rechnungszins.

 

Ursache der Rechnungszinsänderung

Der gesetzlich festgelegte Höchstrechnungszins muss sich am
Durchschnitt der Umlaufrenditen

von Staatsanleihen in den vergangenen
zehn Jahren orientieren. Der Rechnungszins darf 60 % dieses
Durchschnittswerts nicht überschreiten. Für 2007 wird der Wert von 2,75 %
unterschritten und voraussichtlich auch in den Folgejahren darunterbleiben.
Um eine dauerhafte Erfüllbarkeit der künftigen Verträge nicht zu
gefährden, hat der Gesetzgeber nun den Höchstrechnungszins neu
festgelegt.

 

Auswirkung der Rechnungszinsänderung 

Durch die Reduzierung des Rechnungszinses werden Teile der
Kapitalerträge frei, die bisher dem Rechnungszins zugeteilt waren, nämlich
die Differenz von 2,75 % und 2,25 %. Diese kommen nun als Überschuss
dem neuen Vertrag zugute, so dass sich die Höhe der Gesamtleistung
bzw. Gesamtverzinsung - bei unveränderten Überschüssen - durch eine
alleinige Rechnungszinsänderung im Wesentlichen (z.B. verändert sich der
Risikokostenanteil für garantierte Todesfall-Leistungen geringfügig) nicht
ändert.


Fondsgebundene Versicherungen bleiben hinsichtlich der Beitragssumme
vom Rechnungszins unbeeinflusst, nur der Rentenfaktor und die
Kosten für den Risikoschutz (z.B. Todesfall) sind rechnungszinsabhängig.

 
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