Höchstrechnungszins sinkt ab 1.1.2007 auf 2,25 %
Der Gesetzgeber hat den Höchstrechnungszins ab dem 1. Januar 2007 auf 2,25 % festgesetzt. Diese Änderung gilt für alle Lebensversicherungsunternehmen, Pensionsfonds und deregulierten Pensionskassen. Betroffen sind nur Neuverträge ab 2007. Bestandsverträge behalten ihren bisherigen garantierten Rechnungszins. Ursache der RechnungszinsänderungDer gesetzlich festgelegte Höchstrechnungszins muss sich am Durchschnitt der Umlaufrenditen
von Staatsanleihen in den vergangenen zehn Jahren orientieren. Der Rechnungszins darf 60 % dieses Durchschnittswerts nicht überschreiten. Für 2007 wird der Wert von 2,75 % unterschritten und voraussichtlich auch in den Folgejahren darunterbleiben. Um eine dauerhafte Erfüllbarkeit der künftigen Verträge nicht zu gefährden, hat der Gesetzgeber nun den Höchstrechnungszins neu festgelegt. Auswirkung der Rechnungszinsänderung Durch die Reduzierung des Rechnungszinses werden Teile der Kapitalerträge frei, die bisher dem Rechnungszins zugeteilt waren, nämlich die Differenz von 2,75 % und 2,25 %. Diese kommen nun als Überschuss dem neuen Vertrag zugute, so dass sich die Höhe der Gesamtleistung bzw. Gesamtverzinsung - bei unveränderten Überschüssen - durch eine alleinige Rechnungszinsänderung im Wesentlichen (z.B. verändert sich der Risikokostenanteil für garantierte Todesfall-Leistungen geringfügig) nicht ändert. Fondsgebundene Versicherungen bleiben hinsichtlich der Beitragssumme vom Rechnungszins unbeeinflusst, nur der Rentenfaktor und die Kosten für den Risikoschutz (z.B. Todesfall) sind rechnungszinsabhängig.
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