| Wenn der Dieb zum Vandalen wird |
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| News - Rechtsprechung | |
| Montag, 24 Juli 2006 | |
Wenn Teile eines Fahrzeuges entwendet werden, kann der Schaden am Fahrzeug höher sein, als der Wert des entwendeten Gegenstandes. In welchem Umfang die Teilkasko leisten muss, hat jetzt der BGH klar gemacht.Manche Diebe drehen bei Ausführung ihrer Tat ein wenig durch. So auch in einem kürzlich vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem der Täter nicht nur die Seitenscheibe eines Fahrzeuges einschlug, um einen CD-MP3-Player zu stehlen, sondern bei dieser Gelegenheit auch noch Beulen und Kratzer an der Karosserie des Fahrzeuges sowie ein an mehreren Stellen aufgeschlitztes Verdeck hinterließ. Die dadurch verursachten Reparaturkosten an dem Luxus-Cabriolet waren erheblich höher, als der Wert des entwendeten Players – und betrugen mehr als 7.000 Euro. Kein Geld von der TeilkaskoversicherungAls der Fahrzeugbesitzer dieses Geld von seiner Teilkaskoversicherung erstattet haben wollte, lehnte dieser eine vollständige Regulierung ab, und ersetzte unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung lediglich die Kosten für die Reparatur der Seitenscheibe sowie den gestohlenen CD-MP3-Player. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Fahrzeughalter auch in letzter Instanz keinen Erfolg. Das Argument des Klägers, dass zwischen der Entwendungshandlung sowie der Beschädigung des Fahrzeuges ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, ließen die Richter nicht gelten. Die Tat sei vielmehr durch das Einschlagen der Seitenscheibe sowie den Ausbau des Players vollendet gewesen. Kein unmittelbarer ZusammenhangEs könne daher dahinstehen, aus welchen Gründen der Täter das Fahrzeug zusätzlich mutwillig beschädigt habe. Anlässlich eines Diebstahls seien in der Teilkaskoversicherung grundsätzlich nur Schäden zu ersetzen, die in adäquatem Zusammenhang mit der Entwendungshandlung stünden. Mutwillige Beschädigungen brauche der Teilkaskoversicherer hingegen nicht zu bezahlen. Dafür sei der Abschluss eine Vollkaskoversicherung von Nöten. Das gehe auch aus dem Wortlaut der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) hervor. Die Formulierung in Paragraf 12 (1) II f der AKB, nach der in der Vollkaskoversicherung auch Schäden am Fahrzeug bezahlt würden, die durch mut- und böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursacht werden, müsste auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar machen, dass solche Schäden nicht Gegenstand einer Teilkaskoversicherung seien. Nur Schäden durch Verwirklichung der TatDas Gericht wörtlich: „In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.“ Das Urteil stammt vom 17. Mai 2006 (Az.: IV ZR 212/05) und kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs nachgelesen werden. |
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