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Schonvermögen oder schon Vermögen? PDF Drucken E-Mail
News - Versicherungsrecht
Montag, 17 Juli 2006

Wann gilt eine Lebensversicherung als Schonvermögen bei Hartz IV-Empfänger? Durch eine fehlerhafte Gesetzesnovelle könnten zum 1. August viele Betroffene ihren Leistungsanspruch verlieren.

Nach dem neuen Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetz müssen Arbeitslose ihre Lebensversicherung auflösen und dieses Geld für den Lebensunterhalt verwenden, wenn der Gesetzestext wörtlich befolgt wird.

Denn der Bundesregierung ist bei ihrer Hartz-IV-Novelle im Eiltempo eine Panne unterlaufen, die Arbeitslosengeld (ALG) II-Empfänger ihren Leistungsanspruch kosten könnte.

Wo der Fehler liegt

Den Stein ins Rollen gebracht hatte die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS), der zuerst Unstimmigkeiten aufgefallen waren.

„Viele Lebensversicherungen, die bisher unters Schonvermögen fielen, sind ab dem 1. August nicht mehr geschützt", so die KOS. „Die arbeitslosen Versicherten gelten dann über Nacht als vermögend und erhalten so lange kein ALG II, bis sie ihre Lebensversicherung aufgelöst und bis zu den neuen Freigrenzen aufgebraucht haben."

Der Stein des Anstoßes

Nach der Neuregelung beträgt der allgemeine Freibetrag nur noch 150 Euro pro Lebensjahr statt zuvor 200 Euro. Dafür wurde der zusätzliche Freibetrag für Vermögen zur Altersvorsorge von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr erhöht.

Bei dem zusätzlichen Altervorsorge-Freibetrag muss jedoch vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ersparnisse vor Rentenbeginn verwertet werden. Jedoch dürfte bei kaum einer bestehenden Police dieser so genannte Verwertungsauschluss in der jetzt geforderten Höhe vereinbart worden sein.

Zahlenspiele

Das lässt sich an folgendem Zahlenbeispiel verdeutlichen. So hatte nach bisherigem Recht ein 35-jähriger Arbeitsloser mit einer Lebensversicherung mit einem maximalen Wert von 14.000 Euro dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn für 7.000 Euro davon ein Verwertungsausschluss vor Rentenbeginn vertraglich vereinbart worden ist.

Nach der ab 1. August geltenden Regelung fallen in diesem Beispiel also nur noch 5.250 Euro unter den allgemeinen Freibetrag, während 8.750 Euro unter den Freibetrag für Altersvorsorge fallen. Die jeweiligen Verträge basieren jedoch noch auf der alten Regelung.

Die Differenz von 1.750 Euro würde als Vermögen gewertet – und der Leistungsanspruch auf ALG II so lange verfallen, bis dieser Differenzbetrag aufgebraucht ist."

Sommerpause verhindert Korrektur

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales räumt man laut KOS den Fehler zwar ein, könne aber wegen der Sommerpause kurzfristig keine Korrekturen am Gesetz vornehmen.

Man wolle jedoch die regional für die Auszahlung zuständigen Stellen anweisen, die fehlerhafte Regelung zunächst nicht anzuwenden.

 
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