Wer die Frage seines privaten Unfallversicherers nach anderweitig bestehendem Versicherungsschutz falsch beantwortet, riskiert Ärger. Aber es kann auch gut ausgehen.
(verpd) Versäumt es ein Versicherungsnehmer, im Antrag zu einer privaten Unfallversicherung eine im Schutzbrief seines Automobilclubs enthaltene Unfallversicherung anzugeben, darf der Versicherer den Vertrag nicht automatisch wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Februar 2007 (Az.: IV ZR 331/05) entschieden.
ADAC-Schutzbrief nicht angegeben
Der Kläger hatte im Mai 2001 bei dem beklagten Versicherer einen Unfallversicherungs-Vertrag abgeschlossen. Auf eine entsprechende Antragsfrage hatte er einen bereits seit 1996 bestehenden, weiteren Vertrag angegeben. Er hatte es allerdings versäumt, einen am 1. April 2001 erworbenen ADAC-Schutzbrief zu erwähnen, der ebenfalls eine Unfallversicherung enthielt.
Im Juni des gleichen Jahres erlitt der Mann einen schweren Verkehrsunfall, der zu einer 40-prozentigen Invalidität führte. Als er den Vorfall der Beklagten meldete, gab er auch in der Schadenanzeige besagten Schutzbrief nicht an.
Nachdem der Versicherer von dem Schutzbrief erfuhr, focht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte gleichzeitig seinen Rücktritt vom Vertrag.